Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
E. 2 Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf, der Beschwerdegeg- ner habe die auf ihn lautende Personalverleihbewilligung durch unrichtige oder irreführende Angaben erwirkt (KG-act. 1 S. 4 f.), einen neuen Sachverhalt zur Diskussion stellt, der nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, kann dieser ebenso wenig Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz 390 und 543; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Inso- fern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 a) Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Demgegenüber verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung und verfügt u.a. die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob eine Nichtan- handnahme zu erfolgen hat, beurteilt sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“, der aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleitet wird (BGer Urteil 6B_959/2018 vom 24. Mai 2019 E. 2.2.1). Eine Nichtanhandnah- me darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, d.h. wenn sicher feststeht, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, wie etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein hinreichender Anfangs- verdacht ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gewisse Wahr-
Kantonsgericht Schwyz 4 scheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens bestehen (Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 7 StPO N 5). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BGer 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.1). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (ZR 2015 Nr. 11 E. 3). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Untersuchungen sind hingegen unzulässig, die le- diglich im Sinne eines Ausforschungsbeweises bzw. eines Beweismittelan- trags der Begründung eines zunächst ausserhalb konkreter Vorstellungen liegenden Tatverdachts dienen (KGer zit. Beschluss BEK 2018 43 E. 3 mit Hinweis auf RK2 2004 132 vom 14. Februar 2005 E. 4). Auch darf das Straf- verfahren nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher An- sprüche verwendet werden (BGer 6B_602/2020, 6B_603/2020 vom 29. März 2023 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Hauptbeschuldigte E.________ sei Co-Filialleiter der Zweigneiderlassung G.________ der Be- schwerdeführerin gewesen. Noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses habe er begonnen, mit dem Beschwerdegegner die F.________ AG aufzu- bauen, die in direkter Konkurrenz zur Beschwerdeführerin stehe. Gründerin der F.________ AG sei die H.________ AG, deren einziger Verwaltungsrat der Beschwerdegegner sei. Er sei auch mutmasslicher Eigentümer der Grün- derin. Anlässlich eines Mittagessens im Restaurant I.________ in Feusisberg am 27. September 2021, bei dem praktisch alle Mitarbeitenden der Be- schwerdeführerin – wahrscheinlich zwecks Abwerbung – eingeladen gewesen seien, sei der Beschwerdegegner als Investor der zu gründenden F.________ AG vorgestellt worden. Die Mitarbeitenden seien noch während ihres laufen- den Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin angewiesen worden, Büromaterial für die F.________ AG auf Rechnung der H.________ AG zu bestellen. Der Beschwerdegegner sei der verantwortliche Leiter der
Kantonsgericht Schwyz 5 F.________ AG. Diese habe beinahe das gesamte Team der Beschwerdefüh- rerin abgeworben. Auch lehne sich die Firma „F.________ AG“ stark an dieje- nige der Beschwerdeführerin an, was zu Verwechslungen geführt habe und weshalb ein Zivilverfahren wegen Verletzung des Firmen- und Markenrechts sowie wegen unlauteren Wettbewerbs beim Kantonsgericht Schwyz eingelei- tet worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt insofern unrich- tig festgestellt, als sie ausführe, es bestünden nebst dem Handelsregisterein- trag des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat der F.________ AG keine weiteren Hinweise auf eine Verbindung zwischen ihm und dem Hauptbeschul- digten E.________. Eine Verbindung ergebe sich aber schon daraus, dass die mutmassliche Geschäftsgeheimnisverletzung zugunsten der F.________ AG erfolgt sei. Sodann sei die Holdinggesellschaft des Beschwerdegegners allei- nige Gründerin der F.________ AG. Der Beschwerdegegner als Präsident des Verwaltungsrats der F.________ AG und Inhaber der Personalverleihbewilli- gung sei von Anfang an dabei gewesen und käme daher als Mittäter oder Teilnehmer an einer Geschäftsgeheimnisverletzung in Frage. Er habe es zu verantworten, wenn die F.________ AG Daten ausnütze, die durch eine Ge- schäftsgeheimnisverletzung erlangt worden seien. Zudem profitiere er als wirtschaftlich Berechtigter der F.________ AG von einer Geschäftsgeheimnis- verletzung. In rechtlicher Hinsicht bestünden somit hinreichende Verdachts- momente, die zumindest auf eine Beteiligung des Beschwerdegegners an den Straftaten des Hauptbeschuldigten E.________ hindeuten würden (KG-act. 1 S. 3 ff.).
c) Der Beschwerdegegner führt aus, er habe die F.________ AG alleine gegründet und aufgebaut. Er sei Leiter und Inhaber der Personalverleihbewil- ligung der F.________ AG. Dass E.________ Treuepflichten verletzt haben soll, sei ihm nicht bekannt. Es treffe nicht zu, dass er Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin angewiesen habe, Büromaterial zu bestellen. Falsch sei auch, dass er Mitarbeiter der Beschwerdeführerin abgeworben habe. Was insbesondere J.________ anbelange, sei sie von der Beschwerdeführerin
Kantonsgericht Schwyz 6 unter fadenscheinigen Gründen entlassen worden. Auch habe er keine Ge- schäftsdaten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen oder aus- genützt. Die F.________ AG habe keine Temporärmitarbeiter der Beschwer- deführerin abgeworben (KG-act. 7 S. 2 f.).
d) Die Beschwerdeführerin erkennt einen Anfangsverdacht für ein strafba- res Zusammenwirken mit dem Hauptbeschuldigten E.________ im Wesentli- chen darin, dass der Beschwerdegegner Leiter und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der F.________ AG ist, wobei diese von der H.________ AG gegründet wurde, deren einziger Verwaltungsrat ebenfalls der Beschwerde- gegner ist (U-act. 8.1.007 und 8.1.008, KG-act. 1/3). Der Beschwerdegegner führt aus, er habe die F.________ AG „alleine“ aufgebaut. Laut der Verfügung des Amts für Arbeit wurde der F.________ AG am 10. November 2021 auf Ersuchen des Beschwerdegegners die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermitt- lung erteilt (KG-act. 7/2). Daraus, dass der Beschwerdegegner einziger Ver- waltungsrat der F.________ AG ist, er diese unbestrittenermassen leitet und er namens von ihr um Erteilung der Bewilligung zum Personalverleih ersuchte, lassen sich keine konkreten Schlüsse auf ein irgendwie geartetes strafrecht- lich relevantes Zusammenwirken mit dem Hauptbeschuldigten ziehen. Gene- rell legt die Beschwerdeführerin in ihren Anzeigen zwar dar, welches Verhal- ten sie dem Hauptbeschuldigten E.________ zur Last legt, unterlässt es aber, detailliert aufzuzeigen, welche Rolle der Beschwerdegegner – abgesehen von seiner Funktion in der F.________ AG – dabei gespielt haben soll. Auch dass der Beschwerdegegner als von der Beschwerdeführerin vermuteter wirtschaft- lich Berechtigter der F.________ AG von möglichen Verfehlungen seitens von E.________ profitiert haben soll, basiert mangels substanziierter Darlegungen auf blossen Vermutungen und vermag daher keinen hinreichenden Anfangs- verdacht zu begründen, der von der Strafbehörde abzuklären wäre. Darüber hinaus ist das Tätigwerden des Beschwerdegegners im gleichen Geschäfts- feld wie die Beschwerdeführerin nicht strafbar (vgl. zit. Beschluss BEK 2018 143 E. 3c). Die Beschwerdeführerin macht zusätzlich geltend, dass
Kantonsgericht Schwyz 7 der Beschwerdegegner anlässlich der Besprechung im Restaurant I.________ am 27. September 2021 als Investor und Geldgeber der zu gründenden F.________ AG vorgestellt worden sein soll. Die (blosse) Anwesenheit des Beschwerdegegners resp. dass dieser als Investor der zu gründenden F.________ AG vorgestellt worden sein soll, vermag keinen hinreichenden Anfangsverdacht zu begründen, weil nicht dargelegt ist, was der Beschwerde- gegner anlässlich dieses Termins konkret gesagt oder getan haben soll. Falls E.________ veranlasst haben sollte, dass die Mitarbeiter noch während des laufenden Arbeitsvertrags mit der Beschwerdeführerin für die künftige F.________ AG auf Kosten der H.________ AG Büromaterial bestellten (U-act. 8.1.010), stehen arbeitsrechtliche, also zivilrechtliche, Verfehlungen im Vordergrund. Jedoch ist weder ausreichend konkret dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich daraus ein Verdacht auf eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Beschwerdegegners ergeben sollte. Soweit die F.________ AG von der Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten seitens von E.________ profitiert haben sollte, würde sich höchstens die Frage stellen, inwieweit sie und der Be- schwerdegegner als deren Verwaltungsrat hierfür zivilrechtlich verantwortlich wären.
e) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt- schaft bezüglich des Beschwerdegegners einen genügenden Anfangsver- dacht verneinte.
E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. Eine Entschädigung zugunsten des Beschuldigten ist angesichts der Geringfügigkeit seines Aufwandes nicht zu sprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrer Sicherheitsleistung in gleicher Höhe (Fr. 1’500.00) bezogen.
- Es wird keine Entschädigung gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 24. Juni 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 24. Juni 2024 BEK 2023 81 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________ GmbH, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2023, SU 2022 264);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die A.________ GmbH bezweckt die Arbeitsvermittlung und den Per- sonalverleih sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Facility Manage- ment (U-act. 8.1.004). Am 3. Januar 2022 und ergänzend am 17. März 2022 erstattete sie bei der Staatsanwaltschaft Anzeige u.a. gegen E.________ und gegen C.________. Die Anzeigeerstatterin wirft C.________ Bestechung (Art. 322octies StGB) sowie Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zu ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG), Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung (Art. 4 i.Vm. Art. 23 Abs. 1 UWG) und Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB) vor. Sie legt C.________ zur Last, dass er zusammen mit dem vormals für die Anzeigeerstatterin tätigen E.________ das Konkurrenzunternehmen F.________ AG gegründet habe. E.________ habe Mitarbeiter der Anzeige- erstatterin für die zu gründende F.________ AG abgeworben. Zudem habe E.________ Kunden und Temporärarbeitende der Anzeigeerstatterin aktiv kontaktiert und Geschäftsdaten der Anzeigeerstatterin auf private Laptops übertragen (zum Ganzen U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft verfügte betreffend C.________ am 22. Mai 2023 die Nichtanhandnahme.
b) Dagegen erhob die A.________ GmbH am 5. Juni 2023 beim Kantons- gericht Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen Bestechung (Art. 322octies StGB) sowie Anstiftung oder Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsführung (Art. 158 StGB), Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB und Art. Art. 6 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG), Verleitung zur Vertragsverletzung oder -auflösung (Art. Art. 4 i.V.m. 23 Abs. 1 UWG) und Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB) durchzuführen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Mit (verbesserter) Beschwerdeantwort vom
Kantonsgericht Schwyz 3
14. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdegegner C.________ ebenfalls um Be- schwerdeabweisung (KG-act. 6 und 7). Die Beschwerdeführerin reichte zu den Beschwerdeantworten am 3. Juli 2023 eine Stellungnahme ein (KG-act. 9). Weitere Eingaben gingen nach Zustellung der Stellungnahme nicht ein (KG-act. 10).
2. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf, der Beschwerdegeg- ner habe die auf ihn lautende Personalverleihbewilligung durch unrichtige oder irreführende Angaben erwirkt (KG-act. 1 S. 4 f.), einen neuen Sachverhalt zur Diskussion stellt, der nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, kann dieser ebenso wenig Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz 390 und 543; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Inso- fern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. a) Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Demgegenüber verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung und verfügt u.a. die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob eine Nichtan- handnahme zu erfolgen hat, beurteilt sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“, der aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleitet wird (BGer Urteil 6B_959/2018 vom 24. Mai 2019 E. 2.2.1). Eine Nichtanhandnah- me darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, d.h. wenn sicher feststeht, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, wie etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein hinreichender Anfangs- verdacht ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gewisse Wahr-
Kantonsgericht Schwyz 4 scheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens bestehen (Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 7 StPO N 5). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BGer 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.1). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (ZR 2015 Nr. 11 E. 3). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Untersuchungen sind hingegen unzulässig, die le- diglich im Sinne eines Ausforschungsbeweises bzw. eines Beweismittelan- trags der Begründung eines zunächst ausserhalb konkreter Vorstellungen liegenden Tatverdachts dienen (KGer zit. Beschluss BEK 2018 43 E. 3 mit Hinweis auf RK2 2004 132 vom 14. Februar 2005 E. 4). Auch darf das Straf- verfahren nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher An- sprüche verwendet werden (BGer 6B_602/2020, 6B_603/2020 vom 29. März 2023 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Hauptbeschuldigte E.________ sei Co-Filialleiter der Zweigneiderlassung G.________ der Be- schwerdeführerin gewesen. Noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses habe er begonnen, mit dem Beschwerdegegner die F.________ AG aufzu- bauen, die in direkter Konkurrenz zur Beschwerdeführerin stehe. Gründerin der F.________ AG sei die H.________ AG, deren einziger Verwaltungsrat der Beschwerdegegner sei. Er sei auch mutmasslicher Eigentümer der Grün- derin. Anlässlich eines Mittagessens im Restaurant I.________ in Feusisberg am 27. September 2021, bei dem praktisch alle Mitarbeitenden der Be- schwerdeführerin – wahrscheinlich zwecks Abwerbung – eingeladen gewesen seien, sei der Beschwerdegegner als Investor der zu gründenden F.________ AG vorgestellt worden. Die Mitarbeitenden seien noch während ihres laufen- den Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin angewiesen worden, Büromaterial für die F.________ AG auf Rechnung der H.________ AG zu bestellen. Der Beschwerdegegner sei der verantwortliche Leiter der
Kantonsgericht Schwyz 5 F.________ AG. Diese habe beinahe das gesamte Team der Beschwerdefüh- rerin abgeworben. Auch lehne sich die Firma „F.________ AG“ stark an dieje- nige der Beschwerdeführerin an, was zu Verwechslungen geführt habe und weshalb ein Zivilverfahren wegen Verletzung des Firmen- und Markenrechts sowie wegen unlauteren Wettbewerbs beim Kantonsgericht Schwyz eingelei- tet worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt insofern unrich- tig festgestellt, als sie ausführe, es bestünden nebst dem Handelsregisterein- trag des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat der F.________ AG keine weiteren Hinweise auf eine Verbindung zwischen ihm und dem Hauptbeschul- digten E.________. Eine Verbindung ergebe sich aber schon daraus, dass die mutmassliche Geschäftsgeheimnisverletzung zugunsten der F.________ AG erfolgt sei. Sodann sei die Holdinggesellschaft des Beschwerdegegners allei- nige Gründerin der F.________ AG. Der Beschwerdegegner als Präsident des Verwaltungsrats der F.________ AG und Inhaber der Personalverleihbewilli- gung sei von Anfang an dabei gewesen und käme daher als Mittäter oder Teilnehmer an einer Geschäftsgeheimnisverletzung in Frage. Er habe es zu verantworten, wenn die F.________ AG Daten ausnütze, die durch eine Ge- schäftsgeheimnisverletzung erlangt worden seien. Zudem profitiere er als wirtschaftlich Berechtigter der F.________ AG von einer Geschäftsgeheimnis- verletzung. In rechtlicher Hinsicht bestünden somit hinreichende Verdachts- momente, die zumindest auf eine Beteiligung des Beschwerdegegners an den Straftaten des Hauptbeschuldigten E.________ hindeuten würden (KG-act. 1 S. 3 ff.).
c) Der Beschwerdegegner führt aus, er habe die F.________ AG alleine gegründet und aufgebaut. Er sei Leiter und Inhaber der Personalverleihbewil- ligung der F.________ AG. Dass E.________ Treuepflichten verletzt haben soll, sei ihm nicht bekannt. Es treffe nicht zu, dass er Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin angewiesen habe, Büromaterial zu bestellen. Falsch sei auch, dass er Mitarbeiter der Beschwerdeführerin abgeworben habe. Was insbesondere J.________ anbelange, sei sie von der Beschwerdeführerin
Kantonsgericht Schwyz 6 unter fadenscheinigen Gründen entlassen worden. Auch habe er keine Ge- schäftsdaten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen oder aus- genützt. Die F.________ AG habe keine Temporärmitarbeiter der Beschwer- deführerin abgeworben (KG-act. 7 S. 2 f.).
d) Die Beschwerdeführerin erkennt einen Anfangsverdacht für ein strafba- res Zusammenwirken mit dem Hauptbeschuldigten E.________ im Wesentli- chen darin, dass der Beschwerdegegner Leiter und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der F.________ AG ist, wobei diese von der H.________ AG gegründet wurde, deren einziger Verwaltungsrat ebenfalls der Beschwerde- gegner ist (U-act. 8.1.007 und 8.1.008, KG-act. 1/3). Der Beschwerdegegner führt aus, er habe die F.________ AG „alleine“ aufgebaut. Laut der Verfügung des Amts für Arbeit wurde der F.________ AG am 10. November 2021 auf Ersuchen des Beschwerdegegners die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermitt- lung erteilt (KG-act. 7/2). Daraus, dass der Beschwerdegegner einziger Ver- waltungsrat der F.________ AG ist, er diese unbestrittenermassen leitet und er namens von ihr um Erteilung der Bewilligung zum Personalverleih ersuchte, lassen sich keine konkreten Schlüsse auf ein irgendwie geartetes strafrecht- lich relevantes Zusammenwirken mit dem Hauptbeschuldigten ziehen. Gene- rell legt die Beschwerdeführerin in ihren Anzeigen zwar dar, welches Verhal- ten sie dem Hauptbeschuldigten E.________ zur Last legt, unterlässt es aber, detailliert aufzuzeigen, welche Rolle der Beschwerdegegner – abgesehen von seiner Funktion in der F.________ AG – dabei gespielt haben soll. Auch dass der Beschwerdegegner als von der Beschwerdeführerin vermuteter wirtschaft- lich Berechtigter der F.________ AG von möglichen Verfehlungen seitens von E.________ profitiert haben soll, basiert mangels substanziierter Darlegungen auf blossen Vermutungen und vermag daher keinen hinreichenden Anfangs- verdacht zu begründen, der von der Strafbehörde abzuklären wäre. Darüber hinaus ist das Tätigwerden des Beschwerdegegners im gleichen Geschäfts- feld wie die Beschwerdeführerin nicht strafbar (vgl. zit. Beschluss BEK 2018 143 E. 3c). Die Beschwerdeführerin macht zusätzlich geltend, dass
Kantonsgericht Schwyz 7 der Beschwerdegegner anlässlich der Besprechung im Restaurant I.________ am 27. September 2021 als Investor und Geldgeber der zu gründenden F.________ AG vorgestellt worden sein soll. Die (blosse) Anwesenheit des Beschwerdegegners resp. dass dieser als Investor der zu gründenden F.________ AG vorgestellt worden sein soll, vermag keinen hinreichenden Anfangsverdacht zu begründen, weil nicht dargelegt ist, was der Beschwerde- gegner anlässlich dieses Termins konkret gesagt oder getan haben soll. Falls E.________ veranlasst haben sollte, dass die Mitarbeiter noch während des laufenden Arbeitsvertrags mit der Beschwerdeführerin für die künftige F.________ AG auf Kosten der H.________ AG Büromaterial bestellten (U-act. 8.1.010), stehen arbeitsrechtliche, also zivilrechtliche, Verfehlungen im Vordergrund. Jedoch ist weder ausreichend konkret dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich daraus ein Verdacht auf eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Beschwerdegegners ergeben sollte. Soweit die F.________ AG von der Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten seitens von E.________ profitiert haben sollte, würde sich höchstens die Frage stellen, inwieweit sie und der Be- schwerdegegner als deren Verwaltungsrat hierfür zivilrechtlich verantwortlich wären.
e) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt- schaft bezüglich des Beschwerdegegners einen genügenden Anfangsver- dacht verneinte.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. Eine Entschädigung zugunsten des Beschuldigten ist angesichts der Geringfügigkeit seines Aufwandes nicht zu sprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrer Sicherheitsleistung in gleicher Höhe (Fr. 1’500.00) bezogen.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 24. Juni 2024 amu